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  Allgemeine Geschäftsbedinungen:                                
                                             
  § 1 Vertragsschluss                                
    Der Vertrag wird zwischen dem Besteller ( Auftraggeber ) und der Firma Kern Entsorgung & Transporte e.K. ( Unternehmer ) geschlossen. Der Vertrag kommt durch die
    Annahme der Bestellung zu nachfolgenden Bedingungen zustande. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausgeschlossen. Abweichende Regelungen
    gelten nur bei schriftlicher gegenseitiger Einwilligung  
                                             
  § 2 Vertragsgegenstand                                  
    Der Vertrag betrifft die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die Dauer der Nutzung und die Abfuhr  
    des gefüllten Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder zu einer durch den Unternehmer gewählten Abladestelle. Die Pflicht zur Übernahme von Abfällen  
    ruht, solange die Entsorgung aus Gründen, die der Unternehmer weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht wie vorgesehen erfolgen kann. Der Unternehmer  
    ist berechtigt, die Erfüllung der vertraglichen Leistungen durch Dritte zu veranlassen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen rechtliche Regelungen führen würden, braucht der  
    Unternehmer nicht zu befolgen. Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nicht anders vereinbart, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen. Angaben des  
    Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Nährungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder  
    sonstige Ansprüche herleiten.  
         
  $3 Zufahrten und Aufstellplatz  
    Dem Auftraggeber obliegt es einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellungsplatz zu sorgen. Die  
    Zufahrtswege müssen zum Befahren mit dem LKW ausgelegt sein. Der Untergrund muss so beschaffen sein, dass der Container dauerhaft dort abgestellt werden kann. Für  
    eventuelle Schäden an den Zufahrtswegen, dem Fahrzeug, Container sowie sonstige Gegenstände haftet der Unternehmer nicht, es sei denn er handelt grob fahrlässig oder  
    vorsätzlich.  
                                             
  §4 Sicherung und Beladung des Containers                              
    Der Container wird vom Unternehmer ordnungsgemäß gekennzeichnet, falls der Container auf öffentlichen Flächen abgestellt werden soll, hat der Auftraggeber für die  
    notwendigen Genehmigungen und Absicherungen, sowie ausreichender Beleuchtung zu sorgen. Sämtliche Gebühren die aus der Aufstellung resultieren trägt der Auftraggeber.  
    Falls bei fehlerhafter oder fehlender Absicherung ein Schadensfall eintritt haftet der Auftraggeber. Der Container darf nur bis zur Randhöhe und im Rahmen des zulässigen  
    Höchstgewichtes beladen werden. Der Auftraggeber ist für die korrekte Deklaration bzw. für die Anzeige einer Stoffänderung voll verantwortlich. Bei falscher Befüllung sowie  
    bei Überfüllung und falscher Deklaration haftet der Auftraggeber, ferner hat er sämtliche daraus resultierende Kosten zu tragen. Es dürfen nur Abfälle in den Container gelangen,  
    welche der Unternehmer auch befördern darf.  
       
  § 5 Schadensersatz                                
    Für Schaden am Container, sowie für das Abhandenkommen des Containers haftet der Auftraggeber. Der Auftraggeber haftet ebenfalls bei sämtlichen im Zusammenhang mit  
    diesem Vertrag auftretenden Forderungen und Schäden wenn ein grob fahrlässiges Verhalten oder eine vorsätzliche Handlung des Unternehmers ausgeschlossen werden kann.  
    Schadensersatzansprüche aus erlaubter Handlung verjähren 6 Monate nach Kenntniserlangung des Schadens durch den berechtigten.   
       
  § 6 Entgelte  
    Das vereinbarte Entgelt besteht, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, aus der Containermiete den Gestellungskosten, den Entsorgungskosten des Abfalls, sowie einem  
    eventuell vereinbarten Sonderposten. Für vergebliche An- und Abfahrt bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder eventuelle Wartezeiten hat der Auftraggeber  
    soweit er die zu vertreten hat ein entsprechende Entschädigung zu zahlen. Die vereinbarten Entgelte sind Nettopreise d.h. die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu  
    entrichten. Die Berechnung des Entgeltes wird anhand der zur Zeit gültigen Preisliste errechnet.  
       
  § 7 Änderungen, Ergänzungen, Gerichtstand                            
    Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB's unwirksam sein,  
    wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt. Der Gerichtstand ist 79761 Waldshut - Tiengen  
       
                                             
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